Reisebedingungen

Reisebedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der DUMA Naturreisen GmbH, nachfolgend "DUMA" abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von DUMA und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von DUMA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von DUMA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von DUMA zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von DUMA herausgegeben werden, sind für DUMA und die Leistungspflicht von DUMA nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von DUMA gemacht wurden. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von DUMA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von DUMA vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit DUMA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde DUMA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. e) Die von DUMA gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisen-den, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Kunde DUMA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch DUMA zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird DUMA dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email)übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 

1.3.Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt für den Vertragsabschluss. a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von DUMA erläutert. b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache. d) Soweit der Vertragstext von DUMA im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde DUMA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. DUMA ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht. h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von DUMA beim Kunden zu Stande. i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. DUMA wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln. 

1.4. DUMA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht

2. Bezahlung 

2.1. DUMA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung zur Zahlung fällig. Bei den von DUMA angebotenen Gruppenreisen in Höhe von 10 % des Reisepreises, bei Individualreisen mindestens 20%. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. 

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl DUMA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist DUMA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von DUMA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind DUMA vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

3.2. DUMA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von DUMA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von DUMA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte DUMA für die Durchführung der geänderten Reise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung; Preissenkung 

4.1. DUMA behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern DUMA den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. 

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann DUMA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann DUMA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von Duma anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der zugelassenen Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann DUMA vom Kunden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für DUMA verteuert hat. 

4.4. DUMA ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für DUMA führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von DUMA zu erstatten. DUMA darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die DUMA tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. DUMA hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. 

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von DUMA gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von DUMA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber DUMA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert DUMA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann DUMA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. DUMA kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft,  unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 

5.3. DUMA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug sowie Reisen, 
die nicht unter die nachfolgenden Ziffern b) und c) fallen (Staffel A)

bis 180 Tage vor Reiseantritt 10 % 
ab dem 179. Tag bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 20 % 
ab dem 89. Tag bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 30 % 
ab dem 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 60 % 
ab dem 29 Tage vor Reisebeginn bis zum Tag des Reiseantritts 
oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises;

b) Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten (Staffel B)

bis zum 91. Tag vor Reiseantritt 15 % 
ab dem 90. Tag bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30 % 
ab dem 29. Tag bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 60 % 
ab dem 14 Tage vor Reisebeginn bis zum Tag des Reiseantritts 
oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises

c) Privat- und Kleingruppenreisen bis 8 Teilnehmer (Staffel C)

bis 180 Tage vor Reiseantritt 15 % 
ab dem 179. Tag bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 25 % 
ab dem 89.Tag bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 50 % 
ab dem 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 75 % 
ab dem 29. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts 
oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreise

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, DUMA nachzuweisen, dass DUMA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von DUMA geforderte Entschädigungspauschale. 

5.5. eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit DUMA nachweist, dass DUMA wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gem. Ziffer 5.3.. In diesem Fall ist DUMA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 

5.6. Ist DUMA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs.5 BGB unberührt. 

5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von DUMA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie DUMA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen 

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil DUMA keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann DUMA bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5.3. 25 pro betroffenen Reisenden. 

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung 

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung DUMA bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. DUMA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 

8.1. DUMA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von DUMA beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) DUMA hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) DUMA ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von DUMA später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 

9.1. DUMA kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von DUMA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von DUMA beruht. 

9.2. Kündigt DUMA, so behält DUMA den Anspruch auf den Reisepreis; DUMA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die DUMA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 

10.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat DUMA oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von DUMA mitgeteilten Frist erhält. 

10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit DUMA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von DUMA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von DUMA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an DUMA unter der mitgeteilten Kontaktstelle von DUMA zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von DUMA bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von DUMA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 

10.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er DUMA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von DUMA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 

10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und DUMA können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich DUMA, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11. Beschränkung der Haftung 

11.1. Die vertragliche Haftung von DUMA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 

11.2. DUMA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von DUMA sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 

11.3. DUMA haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von DUMA ursächlich geworden ist.

12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat 

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber DUMA geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. DUMA informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist DUMA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald DUMA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird DUMA den Kunden informieren. 

13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird DUMA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte “Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von DUMA oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en  abrufbar und in den Geschäftsräumen von DUMA einzusehen

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 

14.1. DUMA wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn DUMA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 

14.3. DUMA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde DUMA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass DUMA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

15.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe, der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

15.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reise-leitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

15.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt

16. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

16.1. DUMA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass DUMA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für DUMA verpflichtend würde, informiert DUMA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. DUMA weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 

16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und DUMA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können DUMA ausschließlich am Sitz von DUMA verklagen. 

16.3. Für Klagen von DUMA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von DUMA vereinbart.

 

Reiseveranstalter: DUMA Naturreisen GmbH, 
Geschäftsadresse: Salierstr. 24 in 70736 Fellbach 
Geschäftsführer:   Dieter Müller

Telefon: +49 (0) 711 - 8386580 
Telefax: +49 (0) 711 - 8387930 
E-Mail:  info@duma-naturreisen.de 

Handelsregister: AG Stuttgart, HRB 22455 
Firmensitz: Tannenbergstr. 81 in 70374 Stuttgart 

Bankverbindung 
Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg
IBAN: DE93 2695 1311 0000 0993 90
BIC:     NOLADE21GFW

Gläubiger-ID.Nummer: DE05DMA00000973274
 

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